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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.01.2019 aufgehoben
§ 4 - Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen (VertrGüterstG k.a.Abk.)
G. v. 04.08.1969 BGBl. I S. 1067; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573
Geltung ab 06.08.1969; FNA: 404-17 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 06.08.1969; FNA: 404-17 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 4
(1) Für die Entgegennahme der in den §§ 2, 3 vorgesehenen Erklärung ist jedes Amtsgericht zuständig. Die Erklärung muß notariell beurkundet werden.
(2) Haben die Ehegatten die Erklärung nicht gemeinsam abgegeben, so hat das Amtsgericht sie dem anderen Ehegatten nach den für Zustellungen von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung bekanntzumachen. Für die Zustellung werden Auslagen nach Nummer 31002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.
(3) Wird mit der Erklärung ein Antrag auf Eintragung in das Güterrechtsregister verbunden, so hat das Amtsgericht den Antrag mit der Erklärung an das Registergericht weiterzuleiten.
(4) Der auf Grund der Erklärung fortgeltende gesetzliche Güterstand ist, wenn einer der Ehegatten dies beantragt, in das Güterrechtsregister einzutragen. Wird der Antrag nur von einem der Ehegatten gestellt, so soll das Registergericht vor der Eintragung den anderen Ehegatten hören. Besteht nach Lage des Falles begründeter Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben über den bestehenden Güterstand, so hat das Registergericht die erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen.
Text in der Fassung des Artikels 23 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) G. v. 23. Juli 2013 BGBl. I S. 2586 m.W.v. 1. August 2013
Frühere Fassungen von § 4 Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 23 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VertrGüterstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VertrGüterstG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 VertrGüterstG
... Gesetz tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft; die §§ 2, 4 und 5 treten jedoch am Tage nach der Verkündung in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 23 2. KostRMoG Änderung des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
... § 4 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und ...
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