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VertrGüterstG
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§ 5
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§ 5 - Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen (VertrGüterstG
k.a.Abk.
)
G. v. 04.08.1969
BGBl. I S. 1067
; aufgehoben durch
Artikel 9
G. v. 17.12.2018
BGBl. I S. 2573
Geltung ab 06.08.1969; FNA: 404-17
Nebengesetze zum Familienrecht
2 weitere Fassungen
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wird in 5 Vorschriften zitiert
§ 4
←
→
§ 6
§ 5
§ 5 wird in
1 Vorschrift zitiert
Für die Beurkundung der Erklärung nach §
2
Abs. 1, für die Aufnahme der Anmeldung zum Güterrechtsregister und für die Eintragung in das Güterrechtsregister beträgt der Geschäftswert 3.000 Deutsche Mark.
§ 4
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Zitierungen von
§ 5 Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VertrGüterstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VertrGüterstG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 7 VertrGüterstG
... Gesetz tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft; die §§ 2, 4 und
5
treten jedoch am Tage nach der Verkündung in ...
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