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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2006 aufgehoben
§ 1 - Winterbau-Umlageverordnung (WinterbauUmlV k.a.Abk.)
V. v. 13.07.1972 BGBl. I S. 1201; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2006 BGBl. I BGBl. 1086
Geltung ab 01.05.1972 bis 01.05.2006; FNA: 810-1-13 Arbeitsförderung
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Geltung ab 01.05.1972 bis 01.05.2006; FNA: 810-1-13 Arbeitsförderung
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§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Umlage für das Wintergeld, das Winterausfallgeld bis zur 100. Ausfallstunde sowie für die Erstattung des Arbeitgeberbeitrages zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung einschließlich der Verwaltungskosten beträgt in Betrieben und Betriebsabteilungen eines Wirtschaftszweiges des Baugewerbes,
- 1.
- 1,0 vom Hundert, wenn die ganzjährige Beschäftigung durch Wintergeld zur Abgeltung witterungsbedingter Mehraufwendungen bei Arbeit in der Förderungszeit (Mehraufwands-Wintergeld) und durch Wintergeld als Zuschuß zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung (Zuschuss-Wintergeld) zu fördern ist, und
- 2.
- 1,0 vom Hundert, wenn die ganzjährige Beschäftigung durch Wintergeld zur Abgeltung witterungsbedingter Mehraufwendungen bei Arbeit in der Förderungszeit (Mehraufwands-Wintergeld), durch Winterausfallgeld ab der 31. Ausfallstunde als Zuschuss zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung (Zuschuss-Wintergeld) und durch Winterausfallgeld bis zur 100. Ausfallstunde zu fördern ist,
- 1.
- die nach § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes aus einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch steuerfreien Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt,
- 2.
- in Betrieben und Betriebsabteilungen nach Satz 1 Nr. 2 das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter, Urlaubsabgeltungen und Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt,
- 3.
- in Betrieben und Betriebsabteilungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung das 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter nicht berücksichtigt,
- 4.
- der Arbeitgeberanteil an der Finanzierung einer tariflichen Zusatzrente im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, nicht berücksichtigt.
Zitierungen von § 1 Winterbau-Umlageverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WinterbauUmlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WinterbauUmlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 WinterbauUmlV Zahlung
... werden. In Betrieben und Betriebsabteilungen eines Wirtschaftszweiges des Baugewerbes nach § 1 Satz 1 Nr. 2 können Umlagebeträge in Abrechnungsintervallen bis zu längstens sechs ...
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