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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2006 aufgehoben

§ 2 - Winterbau-Umlageverordnung (WinterbauUmlV k.a.Abk.)

V. v. 13.07.1972 BGBl. I S. 1201; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2006 BGBl. I BGBl. 1086
Geltung ab 01.05.1972 bis 01.05.2006; FNA: 810-1-13 Arbeitsförderung
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§ 2 Gemeinsame Einrichtung



(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) gibt im Bundesanzeiger bekannt, über welche gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitgeber die Umlagebeträge abführen kann und mit welchen gemeinsamen Einrichtungen die Bundesagentur ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbart hat.

(2) Führt der Arbeitgeber die Umlagebeträge über eine gemeinsame Einrichtung ab, so kann er diesen Zahlungsweg nur mit Wirkung vom 1. Mai oder 1. November ändern; die Absicht der Änderung ist der Bundesagentur spätestens drei Monate vorher zu melden. Das gleiche gilt, wenn ein Arbeitgeber, der die Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung abführt, die Umlage über eine gemeinsame Einrichtung abführen will.



 

Zitierungen von § 2 Winterbau-Umlageverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WinterbauUmlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WinterbauUmlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WinterbauUmlV Zuständigkeit
... gemäß Absatz 1 zuständig sind. (2) Für die Meldungen nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 2 gilt Absatz 1 ...