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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2006 aufgehoben
§ 3 - Winterbau-Umlageverordnung (WinterbauUmlV k.a.Abk.)
V. v. 13.07.1972 BGBl. I S. 1201; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2006 BGBl. I BGBl. 1086
Geltung ab 01.05.1972 bis 01.05.2006; FNA: 810-1-13 Arbeitsförderung
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Geltung ab 01.05.1972 bis 01.05.2006; FNA: 810-1-13 Arbeitsförderung
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§ 3 Zahlung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Umlagebeträge sind am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Lohn zu zahlen ist. Umlagebeträge, die über eine gemeinsame Einrichtung abgeführt werden, sind rechtzeitig gezahlt, wenn sie bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt an die gemeinsame Einrichtung gezahlt und von der gemeinsamen Einrichtung entweder bis zum 20. des Monats oder entsprechend dem zwischen der Bundesagentur und der gemeinsamen Einrichtung vereinbarten vereinfachten Abrechnungsverfahren an die Bundesagentur abgeführt werden. In Betrieben und Betriebsabteilungen eines Wirtschaftszweiges des Baugewerbes nach § 1 Satz 1 Nr. 2 können Umlagebeträge in Abrechnungsintervallen bis zu längstens sechs Monaten gezahlt werden, wenn im Rahmen der Beitragsentrichtung zu den gemeinsamen Einrichtungen von dem umlagepflichtigen Arbeitgeber längere Abrechnungsintervalle in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen tritt an die Stelle der in Satz 1 genannten Fälligkeit der Zahlung die für die Beitragsentrichtung zu den gemeinsamen Einrichtungen sich ergebende Fälligkeit; das Gleiche gilt, wenn längere Abrechnungsintervalle vom Arbeitgeber gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Bei Abrechnungsintervallen von über vier Monaten hat der umlagepflichtige Arbeitgeber gegenüber der gemeinsamen Einrichtung eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit zugunsten der Bundesagentur in Höhe der Umlage für zwei Monate zu stellen.
(1a) Dem Arbeitgeber werden entrichtete Umlagebeträge, die auf Zeiten einer Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern auf Baustellen außerhalb des Geltungsbereiches des Dritten Buches Sozialgesetzbuch entfallen, auf Antrag für jeweils ein Kalenderjahr erstattet. Die Erstattung der Umlagebeträge ist vom Arbeitgeber innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zeiten nach Satz 1 liegen.
(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des Dritten und des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über das Entstehen und die Fälligkeit der Beitragsansprüche, die Erhebung von Säumniszuschlägen, die Verjährung von Beitragsansprüchen, die Beitragserstattung und die Erhebung der Einnahmen entsprechend, soweit diese auf die Beiträge zur Arbeitsförderung anzuwenden sind und die Besonderheiten der Umlage nicht entgegenstehen.
Zitierungen von § 3 Winterbau-Umlageverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WinterbauUmlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WinterbauUmlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 WinterbauUmlV Zuständigkeit
... (1a) Zuständig für die Erstattung der Umlagebeträge nach § 3 Abs. 1a sind die Dienststellen, die für die Umlageerhebung gemäß Absatz 1 ...
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