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EdlStGrAusbV
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§ 2 - Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung (EdlStGrAusbV
k.a.Abk.
)
V. v. 28.01.1992
BGBl. I S. 191
; aufgehoben durch
§ 31
V. v. 17.05.2018
BGBl. I S. 636
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-163
Berufliche Bildung
1 weitere Fassung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 1
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§ 3
§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der Ausbildungsberuf Edelsteingraveur/Edelsteingraveurin wird staatlich anerkannt.
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Zitierungen von
§ 2 Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EdlStGrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdlStGrAusbV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 EdlStGrAusbV Anwendungsbereich
... nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach §
2
anerkannten ...
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