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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2018 aufgehoben
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§ 4 - Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung (EdlStGrAusbV k.a.Abk.)
V. v. 28.01.1992 BGBl. I S. 191; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-163 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-163 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,
- 6.
- Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und Schleifscheiben durch Spanen,
- 7.
- Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten,
- 8.
- Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen,
- 9.
- Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
- 10.
- Prüfen und Messen,
- 11.
- Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen,
- 12.
- Anfertigen von Steinschnittentwürfen,
- 13.
- Vorbereiten von Steinen zum Gravieren,
- 14.
- Gravieren von Steinen,
- 15.
- Nachbereiten gravierter Steine.
Zitierungen von § 4 Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EdlStGrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdlStGrAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EdlStGrAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/624/a7944.htm