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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 7 - Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung (EdlStGrAusbV k.a.Abk.)
V. v. 28.01.1992 BGBl. I S. 191; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-163 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-163 Berufliche Bildung
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§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
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