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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2018 aufgehoben
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§ 8 - Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung (EdlStGrAusbV k.a.Abk.)
V. v. 28.01.1992 BGBl. I S. 191; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-163 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-163 Berufliche Bildung
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§ 8 Zwischenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 7 Buchstabe e, laufender Nummer 11 Buchstaben f bis h, laufender Nummer 12 Buchstaben a bis e, laufender Nummer 13 Buchstabe a und laufender Nummer 14 Buchstabe b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- als Prüfungsstück:
Kopieren einer Kleinplastik, eines Reliefs oder Ornaments nach Vorlage; - 2.
- als Arbeitsprobe:
- a)
- Herrichten eines Werkzeugs,
- b)
- Anfertigen eines Gipsabgusses, eines Modellabgusses oder eines Siegelabdruckes.
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- 1.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 2.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 3.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 4.
- Handhabung, Pflege und Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Einrichtungen,
- 5.
- Beurteilung von Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten,
- 6.
- Prüfen und Messen,
- 7.
- Festlegung von Arbeitsabläufen,
- 8.
- Geschichtliche Entwicklung und Techniken des Steinschneidens.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Zitierungen von § 8 Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EdlStGrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdlStGrAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EdlStGrAusbV Ausbildungsrahmenplan
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...
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