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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2018 aufgehoben
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§ 11 - Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung (EdlStGrAusbV k.a.Abk.)
V. v. 28.01.1992 BGBl. I S. 191; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-163 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-163 Berufliche Bildung
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§ 11 Übergangsregelung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
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Zitierungen von § 11 Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EdlStGrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdlStGrAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 EdlStGrAusbV Aufhebung von Vorschriften
... Achatschleiferin und Schmucksteingraveurin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr ...
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