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§ 11 - Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung (EdlStGrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.01.1992 BGBl. I S. 191; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-163 Berufliche Bildung
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§ 11 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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Zitierungen von § 11 Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EdlStGrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EdlStGrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 EdlStGrAusbV Aufhebung von Vorschriften
... Achatschleiferin und Schmucksteingraveurin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr ...