Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7a Gesetz über die Preisstatistik vom 01.01.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7a Gesetz über die Preisstatistik, alle Änderungen durch Artikel 12 PreisStatGÄndG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie des PreisStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 7a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7a


(Text alte Fassung)

Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1. Name, Anschrift, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der Auskunftspflichtigen sowie der Betriebe, bei denen die Erhebungen durchgeführt werden,

2. Name, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

3. für die Erhebung nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich Name und Anschrift der Verwaltungseinheit, Gebäude- und Wohnungsnummer sowie Lage der Wohnung im Gebäude sowie

4. für die Erhebung
der Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen zusätzlich

a) das Datum des Abschlusses des Kaufvertrages,

b) die Kennnummer des Kauffalls,

c) die Berichtsstellen-Identnummer,

d) die Finanzamtsnummer sowie

e) die Geokoordinaten oder das Kennzeichen des Flurstücks oder die Anschrift des Grundstücks, des Gebäudes oder der Wohnung.

2 Die nach Nummer
4 Buchstabe e erhobenen oder aus den Anschriften oder den Kennzeichen des Flurstücks ermittelten Geokoordinaten dürfen für die Qualitätsbereinigung für bis zu vier Jahre nach Abschluss der Prüfung, ob die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen schlüssig und vollständig sind, gespeichert werden.

(2) 1 Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 dürfen bis zur Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen gespeichert werden. 2 Diese Angaben sind unverzüglich zu löschen

1. mit dem Ende der Erhebungen sowie

2. auf Verlangen

a) der Auskunftspflichtigen,

b) der Leitung der Betriebe, bei denen die Erhebungen vorgenommen werden, oder

c) der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(3) 1 Die Angaben zu
den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen mit Ausnahme der Angaben zum Namen der Verwaltungseinheit bis zur Beendigung des Zeitraumes, in welchem die Einheit in die Erhebung einbezogen ist, gespeichert werden. 2 Diese Angaben sind unverzüglich zu löschen mit dem Ende des Erhebungszeitraums. 3 Sie dürfen ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet werden:

1. um einen Verlauf der Preisentwicklung darzustellen sowie

2. zur Zuordnung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen zu

a) der Mietwohnung,

b) dem Gewerberaum,

c) dem Grundstück,

d) der Garage oder

e) dem Stellplatz.

(4) Folgende Angaben dürfen nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen für Zwecke der Stichprobenziehung für bis zu zehn Jahre gespeichert werden:

1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,

2. Name und Anschrift der Betriebe, bei denen die Erhebungen vorgenommen werden,

3. der Zeitraum,
in welchem die Auskunftspflichtigen und die Betriebe in die Erhebungen einbezogen waren, sowie

4. die Kennzeichnung der jeweiligen Statistik.


(heute geltende Fassung)