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Änderung § 7a Gesetz über die Preisstatistik vom 01.01.2008

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§ 7a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 7a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a


vorherige Änderung

 


Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)