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Änderung § 7a Gesetz über die Preisstatistik vom 01.01.2008
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§ 7a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 7a n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246 |
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(Text alte Fassung) § 7a (neu) | (Text neue Fassung)§ 7a |
Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat. |
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