Tools:
Update via:
Änderung § 7a Gesetz über die Preisstatistik vom 01.01.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7a Gesetz über die Preisstatistik, alle Änderungen durch Artikel 12 BükrEG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie des PreisStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 7a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 7a n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7a | |
(Text alte Fassung) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat. | (Text neue Fassung) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: 1. Name, Anschrift, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der Erhebungseinheiten, 2. Name, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen sowie 3. für die Erhebung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich Name und Anschrift der Verwaltungseinheit, Gebäude- und Wohnungsnummer sowie Lage der Wohnung im Gebäude. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6243/al52335-0.htm