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Änderung § 7b Gesetz über die Preisstatistik vom 01.01.2016
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§ 7b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 7b n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400 |
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(Text alte Fassung) § 7b (neu) | (Text neue Fassung)§ 7b |
(1) 1 Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2 Die Angaben zu § 7a Nummer 2 sind freiwillig. (2) 1 Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 2 keine Auskunftspflicht. 2 In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. 3 Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer sind. (3) Existenzgründer im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen. |
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