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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Preisstatistik am 15.07.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juli 2016 durch Artikel 71 des 2. BRBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PreisStatG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 71 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 erfaßt die Preise für nach Art, Sorte, Qualität und Handelsbedingungen bezeichnete Güter. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Auskunftspflichtig sind die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 25.000 *) Auskunftspflichtigen durchgeführt. --- *) gemäß Artikel 1 Nr. 1 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2: 'Die Erhebungen werden bei höchstens 50.000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 34.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.' | (Text neue Fassung) (2) 1 Auskunftspflichtig sind die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 34.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt. |
§ 4 | |
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Werk- und Dienstleistungen. | |
(2) 1 Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 10.000 *) Auskunftspflichtigen durchgeführt. --- *) gemäß Artikel 1 Nr. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2: 'Die Erhebungen werden bei höchstens 20.000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 14.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.' | (2) 1 Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 14.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt. |
§ 6 | |
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 4 erfaßt 1. die Mieten und Pachten einschließlich Umlagen und Zuschläge für nach Arten und Merkmalen bezeichneten Wohnraum und Gewerberaum, 2. die Mieten und Pachten für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grundstücke. | |
(2) 1 Auskunftspflichtig sind die Vertragsparteien. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 25.000 *) Auskunftspflichtigen durchgeführt. --- *) gemäß Artikel 1 Nr. 3 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 2: 'Die Erhebungen werden bei höchstens 50.000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 38.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.' | (2) 1 Auskunftspflichtig sind die Vertragsparteien. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 38.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt. |
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