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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.04.2019 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin (RevierjMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 28.12.1982 BGBl. 1983 I S. 3; aufgehoben durch § 23 V. v. 09.04.2019 BGBl. I S. 499
Geltung ab 08.01.1983; FNA: 806-21-13-2 Berufliche Bildung
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Geltung ab 08.01.1983; FNA: 806-21-13-2 Berufliche Bildung
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§ 5 Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil
(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
- 1.
- Wirtschaftslehre,
- 2.
- Rechnungswesen,
- 3.
- Rechts- und Sozialwesen.
(2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft werden:
- 1.
- Prüfungsfach Wirtschaftslehre:
- a)
- Grundlagen und Bedingungen der Jagdbewirtschaftung,
- b)
- Betriebsorganisation, Betriebskosten, Finanzierung,
- c)
- Grundlagen und Kostenfaktoren der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Produktion,
- d)
- Markt und Absatz,
- e)
- Grundkenntnisse der Agrar- und Jagdpolitik.
- 2.
- Prüfungsfach Rechnungswesen:
- a)
- Buchführung im Jagdbetrieb,
- b)
- Kostenrechnung, Betriebserfolg,
- c)
- Geld- und Kreditwesen.
- 3.
- Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen:
- a)
- Jagdrecht,
- b)
- für die Jagd bedeutsame Vorschriften des bürgerlichen und öffentlichen Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Straf-, Strafprozeß-, Ordnungswidrigkeiten-, Waffen-, Sicherheits-, Forst-, Naturschutz-, Landschaftspflege-, Umweltschutz-, Fleischbeschau-, Tierschutz-, Viehseuchen- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrechts,
- c)
- Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Absatz 12 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Kündigungsschutz- und Arbeitsschutzrecht, Unfallverhütungsvorschriften,
- d)
- Versicherungswesen:
- aa)
- Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung,
- bb)
- Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung,
- e)
- Steuerwesen:
Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer.
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.
Text in der Fassung des Artikels 10 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft V. v. 21. Mai 2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338 m.W.v. 29. Mai 2014
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Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.05.2014 | Artikel 10 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548 |
aktuell vorher | 26.10.2007 | Artikel 7 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht vom 19.10.2007 BGBl. I S. 2461 |
aktuell | vor 26.10.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RevierjMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RevierjMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 RevierjMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung (vom 29.05.2014)
... (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ...
§ 7 RevierjMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (vom 29.05.2014)
... der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht
V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2461
Artikel 7 TierNebBRÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
... § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung ...
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 8 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
... der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ...
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 10 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin
... Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird aufgehoben. 2. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe ...
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