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Änderung § 1a Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin vom 05.11.2008
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§ 1a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung | § 1a n.F. (neue Fassung) in der am 05.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155 |
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(Text alte Fassung) § 1a (neu) | (Text neue Fassung)§ 1a Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung |
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer 1. eine Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist. (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich des Berufsjagdwesens nachgewiesen werden. (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. |
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