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Änderung § 9 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin vom 29.05.2014
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2014 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Wiederholung der Meisterprüfung | |
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. | |
(Text alte Fassung) (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern, der Meisterprüfungsarbeit sowie von den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note 'ausreichend' bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. | (Text neue Fassung) (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern, der Meisterprüfungsarbeit sowie von den Prüfungen nach § 6 Absatz 10 bis 12 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note 'ausreichend' bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. |
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