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§ 1 - Verordnung zur Änderung des Höchstbetrages der Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen auf Grund des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (SchallschutzerstattungsV 77)
Der Höchstbetrag für die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen bei Wohngebäuden nach § 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm wird auf 130 DM je Quadratmeter Wohnfläche festgesetzt.