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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2006 aufgehoben
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§ 1 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Mittel:
Sera, Impfstoffe oder Antigene, die unter Verwendung von Krankheitserregern oder auf biotechnischem Wege hergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen bestimmt sind; - 2.
- Sera:
Mittel, die aus Blut, Organen, Organteilen oder Organsekreten von Lebewesen gewonnen werden, spezifische Antikörper enthalten und dazu bestimmt sind, bei Tieren wegen dieser Antikörper angewendet zu werden; - 3.
- Impfstoffe:
Mittel, die Antigene enthalten und dazu bestimmt sind, bei Tieren zur Erzeugung spezifischer Abwehr- oder Schutzstoffe angewendet zu werden; - 4.
- Antigene:
Mittel - ausgenommen Sera und Impfstoffe -, die dazu bestimmt sind,- a)
- außerhalb des tierischen Körpers angewendet zu werden oder
- b)
- bei Anwendung am oder im tierischen Körper Reaktionen des Immunsystems auszulösen;
- 5.
- Immunmodulatoren:
Antigene, die dazu bestimmt sind, unspezifische Reaktionen des Immunsystems zu steigern oder abzuschwächen; - 6.
- Testsera:
Mittel, die aus Blut, Organen, Organteilen oder Organsekreten von Lebewesen gewonnen werden, spezifische Antikörper enthalten und dazu bestimmt sind, ohne am oder im tierischen Körper angewendet zu werden, den Zustand oder die Funktion des tierischen Körpers erkennen zu lassen oder der Erkennung übertragbarer Krankheiten zu dienen; - 7.
- Testantigene:
Antigene, Teilantigene oder Nukleinsäuresequenzen, die dazu bestimmt sind, zu Testzwecken verwendet zu werden, ohne am oder im tierischen Körper angewendet zu werden. - 8.
- Testallergene:
Antigene oder Halbantigene, die dazu bestimmt sind, bei Tieren zur Erkennung spezifischer Abwehr- oder Schutzstoffe angewendet zu werden; - 9.
- Pharmazeutischer Unternehmer:
wer Mittel unter seinem Namen abgibt; - 10.
- Wartezeit:
die Zeit, innerhalb derer bei bestimmungsgemäßer Anwendung eines Mittels bei Tieren mit Rückständen nach Art und Menge gesundheitlich nicht unbedenklicher Stoffe in den Lebensmitteln gerechnet werden muß, die von den behandelten Tieren gewonnen werden, einschließlich einer angemessenen Sicherheitsspanne.
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Zitierungen von § 1 Tierimpfstoff-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierImpfStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 941; aufgehoben durch § 5 V. v. 24.11.2010 BGBl. I S. 1637
§ 1 TierImpfStKostV
... für 1. die Entscheidung über die Zulassung der in § 1 Nr. 1 bis 8 der Tierimpfstoff-Verordnung genannten Mittel, 2. die ...
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