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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 3 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3 Anzeigepflichten
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 17d Abs. 1 des Tierseuchengesetzes hat der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen
- 1.
- jeden Wechsel in der Person des Herstellungsleiters oder des Kontrolleiters unter Vorlage von Nachweisen über die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde,
- 2.
- jeden Wechsel in der Person, unter deren Leitung die Mittel vertrieben werden sollen (Vertriebsleiter), und
- 3.
- jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen des Betriebes.
Zitierungen von § 3 Tierimpfstoff-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierImpfStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 TierImpfStV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die Anzeige nach § 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. bei ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/625/a7959.htm