Der Inhaber einer Erlaubnis nach §
17d Abs. 1 des
Tierseuchengesetzes hat der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen
- 1.
- jeden Wechsel in der Person des Herstellungsleiters oder des Kontrolleiters unter Vorlage von Nachweisen über die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde,
- 2.
- jeden Wechsel in der Person, unter deren Leitung die Mittel vertrieben werden sollen (Vertriebsleiter), und
- 3.
- jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen des Betriebes.
Bei einem unvorhergesehenen Wechsel in der Person des Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiters hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.
§ 38 TierImpfStV Ordnungswidrigkeiten ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die Anzeige nach § 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. bei ...