Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2006 aufgehoben
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§ 3 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3 Anzeigepflichten


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 17d Abs. 1 des Tierseuchengesetzes hat der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen

1.
jeden Wechsel in der Person des Herstellungsleiters oder des Kontrolleiters unter Vorlage von Nachweisen über die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde,

2.
jeden Wechsel in der Person, unter deren Leitung die Mittel vertrieben werden sollen (Vertriebsleiter), und

3.
jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen des Betriebes.

Bei einem unvorhergesehenen Wechsel in der Person des Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiters hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.

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Zitierungen von § 3 Tierimpfstoff-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierImpfStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 TierImpfStV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die Anzeige nach § 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. bei ...


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