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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2006 aufgehoben
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§ 4 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4 Anforderungen an Räume und Einrichtungen
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Räume und Einrichtungen für die Herstellung, Prüfung und Lagerung von Mitteln (§ 17d Abs. 4 Nr. 4 des Tierseuchengesetzes) müssen die Anforderungen der §§ 5 bis 7 erfüllen.
Zitierungen von § 4 Tierimpfstoff-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierImpfStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1a TierImpfStV Fristen für Entscheidungen über die Erlaubnis
... Mittel oder in bezug auf die Einrichtungen oder Räume im Sinne der §§ 4 bis 7, so hat die zuständige Behörde die Entscheidung innerhalb einer Frist von einem ...
§ 13b TierImpfStV Bescheinigung der Guten Herstellungspraxis
... sowie die Herstellung, Lagerung und Prüfung der Mittel den Bestimmungen der §§ 4 bis 13a ...
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