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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2006 aufgehoben
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§ 6 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 6 Betriebsräume
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Betrieb muß eine dem Herstellungsumfang angemessene Zahl von Betriebsräumen haben, die nach Lage, Größe und Einrichtung eine einwandfreie Herstellung, Prüfung und Lagerung der Mittel ermöglicht, so daß insbesondere eine Verunreinigung durch Mikroorganismen einschließlich Viren vermieden wird.
(2) Betriebsräume, in denen Mittel hergestellt (Herstellungsräume) oder geprüft (Prüfräume) werden, müssen in einem gesonderten Gebäude oder in einem von den anderen Betriebsräumen getrennten Teil eines Gebäudes liegen. Für das An- und Ablegen der Schutzkleidung müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein. Das Eindringen von Insekten, Nagern oder Vögeln in die Herstellungsräume muß in geeigneter Weise verhindert werden.
(3) Herstellungs- und Prüfräume müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Der Fußboden muß flüssigkeitsundurchlässig sein. Die Oberfläche der Wände und Türen sowie der festen Einrichtungen muß aus glattem, abwaschfestem und desinfizierbarem Material bestehen. Brut- und Kühlräume müssen Einrichtungen haben, mit denen fortlaufend und zuverlässig die Raumtemperatur gemessen werden kann. Für unter sterilen Bedingungen durchzuführende Arbeiten müssen geeignete Räume oder andere Einrichtungen vorhanden sein; die Sterilräume oder Sterilbereiche sollen mit filtrierter Luft belüftet und, sofern in ihnen mit pathogenen Mikroorganismen gearbeitet wird, mit einer Abluftentkeimungsanlage versehen sein. Für die Reinigung und Sterilisation der bei der Herstellung benutzten Gegenstände müssen geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen. Für Betriebsräume oder Einrichtungen, in denen Mittel nur abgepackt oder gekennzeichnet werden, gelten nur die Anforderungen des Satzes 1.
Zitierungen von § 6 Tierimpfstoff-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierImpfStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1a TierImpfStV Fristen für Entscheidungen über die Erlaubnis
... Mittel oder in bezug auf die Einrichtungen oder Räume im Sinne der §§ 4 bis 7, so hat die zuständige Behörde die Entscheidung innerhalb einer Frist von einem ...
§ 4 TierImpfStV Anforderungen an Räume und Einrichtungen
... (§ 17d Abs. 4 Nr. 4 des Tierseuchengesetzes) müssen die Anforderungen der §§ 5 bis 7 ...
§ 13b TierImpfStV Bescheinigung der Guten Herstellungspraxis
... sowie die Herstellung, Lagerung und Prüfung der Mittel den Bestimmungen der §§ 4 bis 13a ...
§ 37 TierImpfStV Ausnahmen
... und nur in diesem Bestand angewendet werden, Ausnahmen von § 5 Abs. 1 und 2, §§ 6 , 7, 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 1 bis 5, §§ 11 und 13 sowie ...
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