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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2006 aufgehoben
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§ 10 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 10 Haltung und Kontrolle von Tieren
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Herstellung von Mitteln dürfen nur Tiere verwendet werden, die frei von übertragbaren Krankheiten sind und nicht an Krankheiten leiden, die die Beschaffenheit der Mittel so beeinflussen können, daß bei deren Anwendung gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind.
(2) Tiere, die bei der Herstellung von Mitteln verwendet werden, dürfen mit anderen Tieren nicht zusammengebracht werden und müssen getrennte Ställe, Weiden und Tränken haben. Sie sind von einem durch den Hersteller beauftragten Tierarzt ständig zu überwachen.
(3) Vor ihrer Verwendung sind die Tiere in der Quarantäneeinrichtung unterzubringen und von einem durch den Hersteller beauftragten Tierarzt zu untersuchen. Die Quarantänezeit beträgt mindestens
- 1.
- für Einhufer und andere Großtiere vier Wochen,
- 2.
- für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen drei Wochen,
- 3.
- für Affen sechs Wochen,
- 4.
- für andere Tiere zwei Wochen.
(4) Muß bei der Herstellung eines Mittels ein Tier getötet werden oder verendet es während des Herstellungsvorganges, so ist das Tier im Beisein des mit der Überwachung beauftragten Tierarztes zu zerlegen. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen; § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Anfallender Dung und anfallende flüssige Abgänge sind in Einrichtungen zu sammeln und vor der Abgabe oder Verwendung so zu behandeln, daß Erreger übertragbarer Krankheiten abgetötet sind. Milch ist unschädlich zu beseitigen oder vor Verfütterung aufzukochen.
(6) In dem isolierten Teil eines Betriebes dürfen Tiere nur im Zusammenhang mit der Herstellung eines Mittels sowie für wissenschaftliche Untersuchungen, bei denen die Tiere nach deren Abschluß getötet und unschädlich beseitigt werden, gehalten werden.
Zitierungen von § 10 Tierimpfstoff-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierImpfStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13b TierImpfStV Bescheinigung der Guten Herstellungspraxis
... sowie die Herstellung, Lagerung und Prüfung der Mittel den Bestimmungen der §§ 4 bis 13a ...
§ 37 TierImpfStV Ausnahmen
... von § 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 7, 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 1 bis 5, §§ 11 und 13 sowie § 29 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 zulassen, soweit eine ...
§ 38 TierImpfStV Ordnungswidrigkeiten
... 2, 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 über die Anforderungen an das Personal, c) § 10 über die Haltung und Kontrolle von Tieren, d) § 11 Abs. 1 bis 3, Abs. 3, ...
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