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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2006 aufgehoben
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§ 12 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 12 Niederschriften
§ 12 wird in 4 Vorschriften zitiert
Der Hersteller hat über den Ablauf der Herstellung und der Prüfung sowie über deren Ergebnisse eine Niederschrift zu fertigen. Sie muß enthalten:
- 1.
- ausführliche Angaben über die Zusammensetzung jedes Herstellungsansatzes,
- 2.
- die Menge des Mittels in jedem Stadium der Herstellung,
- 3.
- Art und Menge der Zusätze,
- 4.
- die Art der Inaktivierung,
- 5.
- die angewandten Sterilisationsverfahren,
- 6.
- die angewandten Prüfungsmethoden,
- 7.
- das Ergebnis einer staatlichen Prüfung.
Zitierungen von § 12 Tierimpfstoff-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierImpfStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13b TierImpfStV Bescheinigung der Guten Herstellungspraxis
... sowie die Herstellung, Lagerung und Prüfung der Mittel den Bestimmungen der §§ 4 bis 13a ...
§ 22 TierImpfStV Proben für die Chargenprüfung
... sichergestellt sein. Die Niederschriften über die Herstellung und Prüfung (§ 12 ) sind der Zulassungsstelle auf Verlangen beizufügen. (2) Die Behälter, in ...
§ 25 TierImpfStV Aufbewahrung von Proben abgefüllter Chargen
... Verfalldatum zu prüfen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Niederschriften nach § 12 einzutragen. Ergibt eine Prüfung der Probe einer im Verkehr befindlichen Charge, daß ...
§ 38 TierImpfStV Ordnungswidrigkeiten
... 3, auch in Verbindung mit § 27 Satz 3, über die Buchführung, e) § 12 über die Niederschriften oder f) § 13 über die Reinigung, Desinfektion ...
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