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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2006 aufgehoben
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§ 13 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 13 Reinigung und Desinfektion, Beseitigung von Abfällen
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Schutzkleidung ist regelmäßig in kurzen Abständen, mindestens wöchentlich, zu reinigen und zu desinfizieren. Einrichtungen und Gegenstände, die bei der Herstellung von Mitteln benutzt werden, sind jeweils nach Bedarf zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Desinfektionseinrichtungen an den Ein- und Ausgängen der Quarantäneeinrichtung müssen mit einem wirksamen Desinfektionsmittel gefüllt oder durchtränkt sein. In den Quarantäneeinrichtungen sind Behälter, Gerätschaften und sonstige bei der Haltung und Pflege der Tiere verwendete Gegenstände mindestens wöchentlich sowie
- 1.
- jeweils frei werdende Teile der Quarantäneeinrichtung und
- 2.
- nach Entfernung aller Tiere die gesamte Quarantäneeinrichtung
(3) Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Tiere in den Betrieb verbracht worden sind, müssen nach der Benutzung an geeigneter Stelle oder im Betrieb an einem dafür eingerichteten Platz gereinigt und desinfiziert werden.
(4) Die bei der Herstellung eines Mittels anfallenden Abfallstoffe sind unschädlich zu beseitigen oder vor Entfernung aus dem Betrieb so zu behandeln, daß sie keine gesundheitlichen Gefahren hervorrufen können.
Zitierungen von § 13 Tierimpfstoff-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierImpfStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13b TierImpfStV Bescheinigung der Guten Herstellungspraxis
... sowie die Herstellung, Lagerung und Prüfung der Mittel den Bestimmungen der §§ 4 bis 13a ...
§ 37 TierImpfStV Ausnahmen
... 6, 7, 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 1 bis 5, §§ 11 und 13 sowie § 29 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 zulassen, soweit eine Verbreitung von Erregern ...
§ 38 TierImpfStV Ordnungswidrigkeiten
... e) § 12 über die Niederschriften oder f) § 13 über die Reinigung, Desinfektion und Beseitigung von Abfällen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/625/a7970.htm