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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2006 aufgehoben
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§ 13a - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 13a Gute Herstellungspraxis
§ 13a wird in 1 Vorschrift zitiert
Im übrigen sind Mittel unter Beachtung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis herzustellen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 27a der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. 317 S. 1), der durch Artikel 1 Nr. 18 der Richtlinie 90/676/EWG vom 13. Dezember 1990 (ABl. EG Nr. L 373 S. 15) eingefügt worden ist, in der jeweils gültigen Fassung aufgestellt und veröffentlicht worden sind. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft macht die Veröffentlichung dieser Grundsätze und Leitlinien im Bundesanzeiger bekannt.
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Zitierungen von § 13a Tierimpfstoff-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierImpfStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13b TierImpfStV Bescheinigung der Guten Herstellungspraxis
... die Herstellung, Lagerung und Prüfung der Mittel den Bestimmungen der §§ 4 bis 13a ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/625/a7971.htm