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§ 13b - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 13b Bescheinigung der Guten Herstellungspraxis



Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag eine Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis, wenn die Einrichtungen für die Herstellung, Prüfung und Lagerung von Mitteln sowie die Herstellung, Lagerung und Prüfung der Mittel den Bestimmungen der §§ 4 bis 13a entsprechen.

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