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§ 17a - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 17a Rücknahme, Widerruf, Ruhen



(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß bei Erteilung der Zulassung

1.
dem Mittel die Wirksamkeit fehlt,

2.
das Mittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch bedenkliche Wirkungen hat,

3.
das Mittel nicht die angegebene Zusammensetzung nach Art und Menge hat,

4.
die Abgabe oder die Anwendung des Mittels gegen gesetzliche Vorschriften oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft verstoßen würde.

(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn einer der in Absatz 1 genannten Tatbestände nachträglich eingetreten ist.

(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich herausstellt, daß

1.
das Mittel nicht nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse hergestellt und ausreichend geprüft worden ist,

2.
die angegebene Wartezeit nicht ausreicht.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Absatz 2, sowie des Absatzes 2 kann bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung befristet angeordnet werden.



 

Zitierungen von § 17a Tierimpfstoff-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierImpfStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 TierImpfStV Erlöschen der Zulassung
... Erlöschen um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn nicht die Zulassung nach § 17a Abs. 1 und 2 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist oder wenn von der Möglichkeit der ... ist oder wenn von der Möglichkeit der Rücknahme oder des Widerrufs nach § 17a Abs. 3 kein Gebrauch gemacht werden soll. (2) Erlischt die Zulassung nach Absatz 1 Nr. ...
§ 21 TierImpfStV Chargenprüfung
... Prüfung zugelassen worden, gilt § 16 Abs. 2 entsprechend. (4) § 17a gilt ...