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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2006 aufgehoben
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§ 17a - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 17a Rücknahme, Widerruf, Ruhen
§ 17a wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß bei Erteilung der Zulassung
- 1.
- dem Mittel die Wirksamkeit fehlt,
- 2.
- das Mittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch bedenkliche Wirkungen hat,
- 3.
- das Mittel nicht die angegebene Zusammensetzung nach Art und Menge hat,
- 4.
- die Abgabe oder die Anwendung des Mittels gegen gesetzliche Vorschriften oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft verstoßen würde.
(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn einer der in Absatz 1 genannten Tatbestände nachträglich eingetreten ist.
(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich herausstellt, daß
- 1.
- das Mittel nicht nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse hergestellt und ausreichend geprüft worden ist,
- 2.
- die angegebene Wartezeit nicht ausreicht.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Absatz 2, sowie des Absatzes 2 kann bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung befristet angeordnet werden.
Zitierungen von § 17a Tierimpfstoff-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierImpfStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 TierImpfStV Erlöschen der Zulassung
... Erlöschen um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn nicht die Zulassung nach § 17a Abs. 1 und 2 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist oder wenn von der Möglichkeit der ... ist oder wenn von der Möglichkeit der Rücknahme oder des Widerrufs nach § 17a Abs. 3 kein Gebrauch gemacht werden soll. (2) Erlischt die Zulassung nach Absatz 1 Nr. ...
§ 21 TierImpfStV Chargenprüfung
... Prüfung zugelassen worden, gilt § 16 Abs. 2 entsprechend. (4) § 17a gilt ...
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