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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2006 aufgehoben
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§ 20 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 20 Bekanntmachung
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zuständige Zulassungsstelle macht im Bundesanzeiger bekannt:
- 1.
- die Erteilung einer Zulassung,
- 2.
- die Rücknahme einer Zulassung,
- 3.
- den Widerruf einer Zulassung,
- 4.
- das Erlöschen einer Zulassung,
- 5.
- die Feststellung nach § 19 Abs. 2 Satz 2,
- 6.
- die Änderung der Bezeichnung nach § 18 Abs. 2,
- 7.
- die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer Charge,
- 8.
- das Ruhen der Zulassung.
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Zitierungen von § 20 Tierimpfstoff-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierImpfStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 TierImpfStV Erlöschen der Zulassung
... Mittel noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung des Erlöschens nach § 20 folgenden 1. Januar oder 1. Juli, abgegeben oder angewendet werden. Das gilt nicht, wenn die ...
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