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§ 20 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 20 Bekanntmachung



Die zuständige Zulassungsstelle macht im Bundesanzeiger bekannt:

1.
die Erteilung einer Zulassung,

2.
die Rücknahme einer Zulassung,

3.
den Widerruf einer Zulassung,

4.
das Erlöschen einer Zulassung,

5.
die Feststellung nach § 19 Abs. 2 Satz 2,

6.
die Änderung der Bezeichnung nach § 18 Abs. 2,

7.
die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer Charge,

8.
das Ruhen der Zulassung.

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Zitierungen von § 20 Tierimpfstoff-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierImpfStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 TierImpfStV Erlöschen der Zulassung
... Mittel noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung des Erlöschens nach § 20 folgenden 1. Januar oder 1. Juli, abgegeben oder angewendet werden. Das gilt nicht, wenn die ...