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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2006 aufgehoben
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§ 24 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 24 Abfüllung der Charge
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei der Abfüllung einer Charge muß gewährleistet sein, daß keine Veränderungen oder Verunreinigungen eintreten. Der Hersteller hat bis zum Ende der Abfüllung gefüllte Behältnisse, die den gesamten Abfüllvorgang repräsentieren, zu entnehmen und ihren Inhalt auf Sterilität, Unschädlichkeit und Identität zu prüfen.
Zitierungen von § 24 Tierimpfstoff-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierImpfStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 TierImpfStV Ordnungswidrigkeiten
... 3. entgegen § 21 Abs. 1 eine Charge abgibt oder anwendet, 4. entgegen § 24 Satz 2 Behältnisse nicht entnimmt oder nicht prüft, 5. entgegen § 25 ...
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