Die zuständige Zulassungsstelle ordnet die Vernichtung der Charge an, wenn diese bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eine über ein nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse vertretbares Maß hinausgehende schädliche Wirkung hat, die Schädlichkeit nicht mehr beseitigt werden kann und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß auch bei einer Verwendung der Charge zu anderen Zwecken schädliche Wirkungen hervorgerufen werden können. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten und auf Entschädigung. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen; §
11 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 38 TierImpfStV Ordnungswidrigkeiten ... mit § 26 Abs. 1 Satz 2, oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 ... von Tieren, d) § 11 Abs. 1 bis 3, Abs. 3, auch in Verbindung mit § 27 Satz 3, über die Buchführung, e) § 12 über die Niederschriften ...