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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2006 aufgehoben
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§ 29 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 29 Kennzeichnung der Behältnisse
§ 29 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Ein Mittel darf nur abgegeben werden, wenn auf dem Behältnis und, soweit verwendet, auf der äußeren Umhüllung in deutscher Sprache, in deutlich lesbarer Schrift und auf dauerhafte Weise folgendes angegeben ist:
- 1.
- der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers,
- 2.
- die Bezeichnung des Mittels,
- 3.
- die Zulassungsnummer mit der Abkürzung "Zul.-Nr.",
- 4.
- die Chargenbezeichnung mit der Abkürzung "Ch.-B."; wird das Mittel nicht in Chargen abgegeben, das Herstellungsdatum,
- 5.
- die Darreichungsform,
- 6.
- der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl,
- 7.
- die Art der Aufbewahrung,
- 8.
- die Art der Anwendung,
- 9.
- die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge; § 11 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend,
- 10.
- das Verfalldatum,
- 11.
- der Hinweis "Verschreibungspflichtig", außer bei Testsera und Testantigenen.
(2) Ferner müssen angegeben sein:
- 1.
- der Hinweis "Für Tiere" oder die Tierart, bei der das Mittel angewendet werden soll,
- 2.
- die Wartezeit, soweit das Mittel bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, angewendet werden soll; ist die Einhaltung einer Wartezeit nicht erforderlich, so ist dies anzugeben.
(3) Bei Sera muß auch die Art des Tieres, aus dem das Serum gewonnen ist, bei Virusimpfstoffen das Wirtssystem, das zur Virusvermehrung gedient hat, angegeben sein.
(4) Die Darreichungsform (Absatz 1 Nr. 5) braucht nur auf der äußeren Umhüllung angegeben zu sein. Auf Behältnissen bis zu einem Rauminhalt von 3 ml, bei Mehrkomponentenimpfstoffen bis 5 ml, müssen mindestens die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4, 6, 8, 10, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 stehen; die übrigen Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 brauchen nur auf der äußeren Umhüllung zu stehen.
(5) Bei den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen die im Verkehr mit Arzneimitteln üblichen Abkürzungen verwendet werden. Die Angabe nach Absatz 1 Nr. 1 darf abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist.
Zitierungen von § 29 Tierimpfstoff-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierImpfStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 TierImpfStV Packungsbeilage
... (§ 16 Abs. 5) angeordnet ist, sowie 2. die Angaben nach § 29 Abs. 2. (3) Sofern die Angaben nach Absatz 1 Nr. 5, 6 und 7 nicht gemacht werden ...
§ 37 TierImpfStV Ausnahmen
... 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 1 bis 5, §§ 11 und 13 sowie § 29 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 zulassen, soweit eine Verbreitung von Erregern übertragbarer ...
§ 38 TierImpfStV Ordnungswidrigkeiten
... eingeführte Charge einer Analyse nicht unterzieht, 7. entgegen den §§ 29 oder 30 ein Mittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung oder ohne die vorgeschriebene ...
Zitat in folgenden Normen
Tierimpfstoff-Verordnung
V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
§ 48 TierImpfStV Übergangsvorschriften
... vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Verkehr befinden und die den Vorschriften des § 29 der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1993 (BGBl. I S. ...
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