(1) Mittel dürfen durch Apotheken nur auf tierärztliche oder ärztliche Verschreibung abgegeben werden. Für die Verschreibung gelten die arzneimittelrechtlichen Vorschriften.
(2) Zentrale Beschaffungsstellen dürfen Mittel nur an zu ihrer Anwendung berechtigte Personen oder an Veterinärbehörden abgeben.