(1) Es ist verboten, bedenkliche Mittel abzugeben. Bedenklich sind Mittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, daß sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.
(2) Es ist verboten, Mittel herzustellen oder abzugeben, die
- 1.
- durch Abweichung von den anerkannten mikrobiologischen oder pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind,
- 2.
- mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind.
(3) Es ist verboten, Mittel abzugeben, deren Verfalldatum abgelaufen ist.