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§ 34 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 34 Anwendung von Mitteln



(1) Mittel dürfen bei Tieren nur von Tierärzten angewendet werden. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Tierarztes im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verbreitung von Erregern übertragbarer Tierkrankheiten nicht zu befürchten ist.

(2) Tierhalter und andere Personen, die nicht Tierärzte sind, dürfen Mittel bei Tieren nur entsprechend einer tierärztlichen Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall anwenden.



 

Zitierungen von § 34 Tierimpfstoff-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierImpfStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 TierImpfStV Vertriebsweg, Nachweispflicht
... der Voraussetzung abgeben, daß die zuständige Behörde eine Ausnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 2 zugelassen hat. Tierhalter dürfen diese Mittel nicht an andere abgeben.  ...
§ 38 TierImpfStV Ordnungswidrigkeiten
...  1. einer mit einer Genehmigung nach § 11 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Satz 3, § 34 Abs. 1 Satz 2 oder § 37 verbundenen vollziehbaren Auflage, 2. einer vollziehbaren ... Abgabe durch Apotheken und zentrale Beschaffungsstellen oder c) der §§ 33, 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder § 35 über das Abgabeverbot oder über die Anwendung oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Tierimpfstoff-Verordnung
V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
§ 48 TierImpfStV Übergangsvorschriften
... über den Antrag. (3) Soweit eine Genehmigung nach den Vorschriften des § 34 Abs. 1 Satz 2 der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1993 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Geflügelpest-Verordnung
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3538; aufgehoben durch § 67 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2348
§ 7 GeflPestV
... Tiere seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. § 34 Abs. 1 Satz 2 der Tierimpfstoff-Verordnung gilt entsprechend. Die Impfung ist in solchen ...