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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 35 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 35 Vorrätighalten von Mitteln
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
Tierärzte und tierärztliche Bildungsstätten dürfen Mittel nur in tierärztlichen Hausapotheken vorrätig halten.
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Zitierungen von § 35 Tierimpfstoff-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierImpfStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 TierImpfStV Ordnungswidrigkeiten
... Beschaffungsstellen oder c) der §§ 33, 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder § 35 über das Abgabeverbot oder über die Anwendung oder das Vorrätighalten von Mitteln ...
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