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§ 37 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 37 Ausnahmen



Die zuständige Behörde kann für die Herstellung von Mitteln, die unter Verwendung von in einem bestimmten Tierbestand isolierten Krankheitserregern hergestellt worden sind und nur in diesem Bestand angewendet werden, Ausnahmen von § 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 7, 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 1 bis 5, §§ 11 und 13 sowie § 29 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 zulassen, soweit eine Verbreitung von Erregern übertragbarer Tierkrankheiten nicht zu befürchten ist.



 

Zitierungen von § 37 Tierimpfstoff-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierImpfStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 TierImpfStV Ordnungswidrigkeiten
... Genehmigung nach § 11 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Satz 3, § 34 Abs. 1 Satz 2 oder § 37 verbundenen vollziehbaren Auflage, 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Abs. ...