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§ 41 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 41 Übergangsvorschrift



(1) Mittel, die nach dieser Verordnung in der am 24. November 1993 geltenden Fassung zugelassen sind, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,

1.
wenn nicht bis zum

a)
1. April 1994 im Fall von Schweineimpfstoffen und Geflügelimpfstoffen,

b)
1. Oktober 1994 im Fall von Rinderimpfstoffen,

c)
1. April 1995 im Fall von Sera sowie Schaf- und Ziegenimpfstoffen,

d)
1. Oktober 1995 im Fall von Kaninchenimpfstoffen und Fischimpfstoffen,

e)
1. April 1996 im Fall von Testallergenen sowie Pferdeimpfstoffen,

f)
1. Oktober 1996 im Fall von Impfstoffen für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen,

die Erteilung einer endgültigen Zulassung nach dieser Verordnung beantragt wird, oder

2.
im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(2) Mittel, deren vorläufige Zulassung nach Absatz 1 Nr. 1 erloschen ist, dürfen noch bis zum 31. März 1998 abgegeben und angewendet werden. § 19 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 41 Tierimpfstoff-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierImpfStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 941; aufgehoben durch § 5 V. v. 24.11.2010 BGBl. I S. 1637
Anlage TierImpfStKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis
... über die Zulassung (§ 16 Tierimpfstoff-Verordnung, auch im Falle des § 41 Tierimpfstoff-Verordnung) 1.1.1 Monovalente Impfstoffe, Seren, ...