(1) Mittel, die nach dieser Verordnung in der am 24. November 1993 geltenden Fassung zugelassen sind, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
- 1.
- wenn nicht bis zum
- a)
- 1. April 1994 im Fall von Schweineimpfstoffen und Geflügelimpfstoffen,
- b)
- 1. Oktober 1994 im Fall von Rinderimpfstoffen,
- c)
- 1. April 1995 im Fall von Sera sowie Schaf- und Ziegenimpfstoffen,
- d)
- 1. Oktober 1995 im Fall von Kaninchenimpfstoffen und Fischimpfstoffen,
- e)
- 1. April 1996 im Fall von Testallergenen sowie Pferdeimpfstoffen,
- f)
- 1. Oktober 1996 im Fall von Impfstoffen für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen,
die Erteilung einer endgültigen Zulassung nach dieser Verordnung beantragt wird, oder
- 2.
- im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(2) Mittel, deren vorläufige Zulassung nach Absatz 1 Nr. 1 erloschen ist, dürfen noch bis zum 31. März 1998 abgegeben und angewendet werden. §
19 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 941; aufgehoben durch § 5 V. v. 24.11.2010 BGBl. I S. 1637