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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2006 aufgehoben
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§ 41 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 41 Übergangsvorschrift
§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Mittel, die nach dieser Verordnung in der am 24. November 1993 geltenden Fassung zugelassen sind, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
- 1.
- wenn nicht bis zum
- a)
- 1. April 1994 im Fall von Schweineimpfstoffen und Geflügelimpfstoffen,
- b)
- 1. Oktober 1994 im Fall von Rinderimpfstoffen,
- c)
- 1. April 1995 im Fall von Sera sowie Schaf- und Ziegenimpfstoffen,
- d)
- 1. Oktober 1995 im Fall von Kaninchenimpfstoffen und Fischimpfstoffen,
- e)
- 1. April 1996 im Fall von Testallergenen sowie Pferdeimpfstoffen,
- f)
- 1. Oktober 1996 im Fall von Impfstoffen für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen,
- 2.
- im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(2) Mittel, deren vorläufige Zulassung nach Absatz 1 Nr. 1 erloschen ist, dürfen noch bis zum 31. März 1998 abgegeben und angewendet werden. § 19 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 41 Tierimpfstoff-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 TierImpfStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierImpfStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 941; aufgehoben durch § 5 V. v. 24.11.2010 BGBl. I S. 1637
Anlage TierImpfStKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis
... über die Zulassung (§ 16 Tierimpfstoff-Verordnung, auch im Falle des § 41 Tierimpfstoff-Verordnung) 1.1.1 Monovalente Impfstoffe, Seren, ...
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