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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2006 aufgehoben
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§ 38 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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8. Bußgeldvorschriften
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer mit einer Genehmigung nach § 11 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Satz 3, § 34 Abs. 1 Satz 2 oder § 37 verbundenen vollziehbaren Auflage,
- 2.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2, oder
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Satz 1
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- die Anzeige nach § 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
- bei der Herstellung von Mitteln einer Vorschrift des
- a)
- § 8 über die Schutzmaßregeln,
- b)
- § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 über die Anforderungen an das Personal,
- c)
- § 10 über die Haltung und Kontrolle von Tieren,
- d)
- § 11 Abs. 1 bis 3, Abs. 3, auch in Verbindung mit § 27 Satz 3, über die Buchführung,
- e)
- § 12 über die Niederschriften oder
- f)
- § 13 über die Reinigung, Desinfektion und Beseitigung von Abfällen
- 3.
- entgegen § 21 Abs. 1 eine Charge abgibt oder anwendet,
- 4.
- entgegen § 24 Satz 2 Behältnisse nicht entnimmt oder nicht prüft,
- 5.
- entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Proben nicht aufbewahrt oder die Identität nicht sicherstellt,
- 6.
- entgegen § 25 Abs. 2 Proben nicht überprüft, Prüfergebnisse nicht einträgt oder die Zulassungsstelle nicht oder nicht unverzüglich unterrichtet,
- 6a.
- entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 eine eingeführte Charge einer Analyse nicht unterzieht,
- 7.
- entgegen den §§ 29 oder 30 ein Mittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung oder ohne die vorgeschriebene Packungsbeilage abgibt oder
- 8.
- einer Vorschrift
- a)
- des § 31 über den Vertriebsweg oder die Nachweispflicht,
- b)
- des § 32 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über die Abgabe durch Apotheken und zentrale Beschaffungsstellen oder
- c)
- der §§ 33, 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder § 35 über das Abgabeverbot oder über die Anwendung oder das Vorrätighalten von Mitteln
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