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§ 38 - Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.11.1993 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch § 49 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 04.01.1978; FNA: 7831-1-47-3 Tierseuchenbekämpfung
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8. Bußgeldvorschriften

§ 38 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer mit einer Genehmigung nach § 11 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Satz 3, § 34 Abs. 1 Satz 2 oder § 37 verbundenen vollziehbaren Auflage,

2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2, oder

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Satz 1

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
die Anzeige nach § 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
bei der Herstellung von Mitteln einer Vorschrift des

a)
§ 8 über die Schutzmaßregeln,

b)
§ 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 über die Anforderungen an das Personal,

c)
§ 10 über die Haltung und Kontrolle von Tieren,

d)
§ 11 Abs. 1 bis 3, Abs. 3, auch in Verbindung mit § 27 Satz 3, über die Buchführung,

e)
§ 12 über die Niederschriften oder

f)
§ 13 über die Reinigung, Desinfektion und Beseitigung von Abfällen

zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 21 Abs. 1 eine Charge abgibt oder anwendet,

4.
entgegen § 24 Satz 2 Behältnisse nicht entnimmt oder nicht prüft,

5.
entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Proben nicht aufbewahrt oder die Identität nicht sicherstellt,

6.
entgegen § 25 Abs. 2 Proben nicht überprüft, Prüfergebnisse nicht einträgt oder die Zulassungsstelle nicht oder nicht unverzüglich unterrichtet,

6a.
entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 eine eingeführte Charge einer Analyse nicht unterzieht,

7.
entgegen den §§ 29 oder 30 ein Mittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung oder ohne die vorgeschriebene Packungsbeilage abgibt oder

8.
einer Vorschrift

a)
des § 31 über den Vertriebsweg oder die Nachweispflicht,

b)
des § 32 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über die Abgabe durch Apotheken und zentrale Beschaffungsstellen oder

c)
der §§ 33, 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder § 35 über das Abgabeverbot oder über die Anwendung oder das Vorrätighalten von Mitteln

zuwiderhandelt.