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Änderung § 8 TSG vom 11.01.2011
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§ 8 TSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2011 geltenden Fassung | § 8 TSG n.F. (neue Fassung) in der am 11.01.2011 geltenden Fassung durch Entscheidung B. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 224 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Voraussetzungen | |
(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie 1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt, 2. (aufgehoben) | |
(Text alte Fassung) 3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und 4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist. | (Text neue Fassung) 3. *) dauernd fortpflanzungsunfähig ist und 4. *) sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist. |
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind. | |
--- *) Anm. d. Red.: nicht mehr anzuwenden gemäß B. v. 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 224) | |
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