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Änderung § 8 TSG vom 09.08.2008
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§ 8 TSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 8 TSG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch B. v. 01.08.2008 BGBl. I S. 1650 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Voraussetzungen | |
(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie 1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt, | |
(Text alte Fassung) 2. nicht verheiratet ist, | (Text neue Fassung) 2. nicht verheiratet ist, *) |
3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und 4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist. (2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind. | |
--- *) Anm. d. Red.: § 8 Abs. 1 Nr. 2 gemäß B. v. 1. August 2008 (BGBl. I S. 1650) verfassungswidrig und bis Neuregelung nicht mehr anzuwenden | |
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