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Änderung § 7 TSG vom 01.01.2009
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§ 7 TSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 7 TSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Unwirksamkeit | |
(1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert worden sind, wird unwirksam, wenn 1. nach Ablauf von dreihundert Tagen nach der Rechtskraft der Entscheidung ein Kind des Antragstellers geboren wird, mit dem Tag der Geburt des Kindes, oder 2. bei einem nach Ablauf von dreihundert Tagen nach der Rechtskraft der Entscheidung geborenen Kind die Abstammung von dem Antragsteller anerkannt oder gerichtlich festgestellt wird, mit dem Tag, an dem die Anerkennung wirksam oder die Feststellung rechtskräftig wird, oder 3. der Antragsteller eine Ehe schließt, mit der Abgabe der Erklärung nach § 1310 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. *) (2) Der Antragsteller führt künftig wieder die Vornamen, die er zur Zeit der Entscheidung, durch die seine Vornamen geändert worden sind, geführt hat. Diese Vornamen sind | |
(Text alte Fassung) 1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 in das Geburtenbuch, 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 in das im Anschluß an die Eheschließung anzulegende Familienbuch | (Text neue Fassung) 1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 in das Geburtenregister, 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 in das Eheregister |
einzutragen. (3) In Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann das Gericht die Vornamen des Antragstellers auf dessen Antrag wieder in die Vornamen ändern, die er bis zum Unwirksamwerden der Entscheidung geführt hat, wenn festgestellt ist, daß das Kind nicht von dem Antragsteller abstammt, oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen anzunehmen ist, daß der Antragsteller sich weiter dem nicht seinem Geburtseintrag entsprechenden Geschlecht als zugehörig empfindet. Die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 5 Abs. 1 gelten entsprechend. --- *) Anm. d. Red.: zu Absatz 1 Nr. 3 siehe Entscheidung und B. v. 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 276) |
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