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Änderung § 8 TSG vom 23.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 TSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 8 TSG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1978
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Voraussetzungen


(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. nicht verheiratet ist, *)

(Text neue Fassung)

2. (aufgehoben)

3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und

4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

vorherige Änderung


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*) Anm. d. Red.: § 8 Abs. 1 Nr. 2 gemäß B. v. 1. August 2008 (BGBl. I S. 1650) verfassungswidrig und bis Neuregelung nicht mehr anzuwenden



 
 

 
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