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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
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§ 2 - Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben (VerkVereinfG k.a.Abk.)
G. v. 18.07.1975 BGBl. I S. 1919; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.07.1975; FNA: 114-7 Verkündungswesen
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Geltung ab 24.07.1975; FNA: 114-7 Verkündungswesen
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§ 2
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Eine vereinfachte Verkündung oder Bekanntgabe findet unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 in folgenden Fällen statt:
- 1.
- Verkündung der Feststellung des Verteidigungsfalles (Artikel 115a Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes - GG -);
- 2.
- Bekanntgabe des Zeitpunktes des Eintritts des Verteidigungsfalles (Artikel 115a Abs. 4 Satz 2 GG);
- 3.
- Verkündung von Bundesgesetzen im Verteidigungsfall (Artikel 115d Abs. 3 GG);
- 4.
- Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes im Verteidigungsfall und in den Fällen des Artikels 80a Abs. 1 und 3 GG;
- 5.
- Bekanntgabe von Beschlüssen des Bundestages nach Artikel 80a Abs. 1 GG;
- 6.
- Bekanntgabe von Beschlüssen internationaler Organe und Entscheidungen der Bundesregierung bei der Anwendung des Artikels 80a Abs. 3 Satz 1 GG.
Zitierungen von § 2 Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VerkVereinfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkVereinfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VerkVereinfG (vom 01.04.2012)
... Eine vereinfachte Verkündung oder Bekanntgabe ist in den Fällen des § 2 zulässig, wenn eine Verkündung oder Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt nicht oder nicht ...
§ 4 VerkVereinfG
... 1 vorgesehenen Weise geeignet ist, hat auf Anordnung der zuständigen Stelle in den in § 2 bezeichneten Fällen Verkündungen und Bekanntgaben durchzuführen. (2) ...
§ 5 VerkVereinfG
... Bekanntgabe der in § 2 Nr. 5 und 6 genannten Beschlüsse erfolgt durch die Bundesregierung oder einen von ihr ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6260/a86968.htm