Die Bekanntgabe der in §
2 Nr. 5 und 6 genannten Beschlüsse erfolgt durch die Bundesregierung oder einen von ihr bestimmten Bundesminister; sie ist unverzüglich vorzunehmen. Der genaue Zeitpunkt der Beschlußfassung ist anzugeben. Beschlüsse internationaler Organe brauchen nicht in ihrem vollen Wortlaut veröffentlicht zu werden; erforderlich ist lediglich ein allgemeiner Hinweis auf einen derartigen Beschluß. Die anwendbaren Rechtsvorschriften müssen in jedem Fall genau bezeichnet werden.
§ 3 VerkVereinfG (vom 01.06.2016) ... oder Bekanntgabe zuständige Stelle (Artikel 82 Abs. 1, Artikel 115a Abs. 3 und 4 GG; § 5 ) von mehreren der in Absatz 1 genannten Möglichkeiten Gebrauch, so wird die Verkündung ...