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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik (BeschMechAusbV k.a.Abk.)
§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,
- 7.
- Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
- 8.
- Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln,
- 9.
- Erfassen von Meßwerten,
- 10.
- Warten von Betriebsmitteln,
- 11.
- Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen,
- 12.
- Regeln von Produktionsprozessen,
- 13.
- Umgang mit Betriebs- und Gefahrenstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen,
- 14.
- Qualitätsmanagement,
- 15.
- Trägerwerkstoffe,
- 16.
- Beschichtungsstoffe,
- 17.
- Anwenden von Applikationsverfahren,
- 18.
- Erfassen und Dokumentieren von Meßwerten,
- 19.
- Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen,
- 20.
- Nachbehandeln von Beschichtungen,
- 21.
- Optimieren des Gesamtprozesses,
- 22.
- Verfahren der Umwelttechnik.
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