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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik (BeschMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.1999 BGBl. I S. 1597
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-271 Berufliche Bildung

§ 9 Nichtanwenden von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Lackierer - Holz und Metall/Lackiererin - Holz und Metall sind nicht mehr anzuwenden.