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Änderung Artikel 6 Viertes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 05.05.2007

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Artikel 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2007 geltenden Fassung
Artikel 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
 

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Artikel 6 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

Artikel 6 (aufgehoben)


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1. § 110 Nr. 1a des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 6 dieses Gesetzes ist erstmals bei Sperrzeiten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.

2. § 112 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes ist in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.

3. § 117 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 Buchstabe b gilt auch für Ansprüche, die vor dem 12. Mai 1976 entstanden sind, wenn die Entscheidung über den Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch in zulässiger Weise angefochten werden konnte; Leistungen, die der Arbeitslose bereits erhalten hat, sind anzurechnen, übersteigende Beträge sind nicht zurückzuzahlen. Soweit § 117 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes nicht durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b neu geregelt worden ist, ist er für Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, in der bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden.

4. § 139a des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 12 dieses Gesetzes ist auf Fälle, in denen Arbeitslosenhilfe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden ist, erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.

5. Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt zur Abgeltung der Beiträge, die für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1978 für die nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 der Reichsversicherungsordnung, § 2 Abs. 1 Nr. 12 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Reichsknappschaftsgesetzes Versicherten zu entrichten sind, am 1. Oktober 1978 an das Bundesversicherungsamt für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter den Betrag von 860 Millionen DM, an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Betrag von 579 Millionen DM und an die Bundesknappschaft den Betrag von 11 Millionen DM. Der Abgeltungsbetrag für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter ist vom Bundesversicherungsamt nach dem Verhältnis der Beitragseinnahmen des Jahres 1977 aufzuteilen. Der Bund stellt der Bundesanstalt für Arbeit den Abgeltungsbetrag von 1.450 Millionen DM zur Verfügung; damit sind auch die Aufwendungen für die Beiträge zur Rentenversicherung der Empfänger von Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben b und c und Absatz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes abgegolten.



 
 

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